HIER KLICKEN, sollte das Menü an der linken Seite fehlen
|
zurück zur Übersicht Dokumente etc.
|
Vielen Dank an Annegret Fecht für die Bereitstellung des Originals.
Vielen Dank auch an Hermann Mansholt für die Übersetzung des Textes !
( Es war nicht einfach den handgeschriebenen Text in der alten Schreibweise zu lesen. Daher sind sicher noch Fehler im Text vorhanden. Wer sicher ist einen entdeckt zu haben möge sich melden. Außerdem ist es nicht einfach einige Abschnitte genau zu verstehen. Der Sinn, dieser Abschnitte sollte aber dennoch erkennbar sein. )
1.Ausfertigung
Erbzinsvertrag
Zwischen dem Gutsbesitzer Bojung Scato Lantzius-Beninga und dem Händler Andreas Andreessen Doyen zu Stiekelkamperfehn ist über ein zu Beningafehn belegenes zu dem im Flurbuche von Hesel Kartenblatt 33 Parzelle 194/3 etc. registrierten Weidegrunde gehörendes auf der Fehnkarte vom Jahre 1823 unter Nr. 47 bezeichnetes Grundstück grenzend im Norden an Willm Coobs Webermann im Osten an einen Weg im Süden an Johann J. Bahsler und im Westen an den neu zu grabenden Canal nachstehender Erbzinsvertrag errichtet.
§ 1
Der p. Lantzius-Beninga verleiht dem Händler Doyen von dem vor erwähnten Grundstück den Untergrund in Erbzins, sodaß Letzterem das nutzbare Eigenthum desselben übertragen wird, während Ersterer das Obereigenthum sich vorbehält. Nicht weniger behält sich der Erbzinsherr dem auf dem Stücke befindlichen Obergrund (Torf) vor, nun demselben nach und nach abgraben zu lassen.
§ 2
Der Erbzinsmann muß das Grundstück, soweit der Obergrund abgegraben und der Untergrund nicht mehr zum Torfaufschlag erforderlich ist, sogleich kultivieren.
§ 3
Den das Grundstück im Osten begrenzenden Weg muß der Erbzinsmann, nachdem er ihn bereits angelegt hat, in der Breite von 7 m, 50 cm d.s. 24 Fuß rheinländisch mit den Besitzern der gegenüber liegenden Stücke stets in schaufreiem Zustande erhalten, auch seine Zustimmung geben, daß der Weg zu einem öffentlichen erklärt und der Schauung des Gemeindevorstehers unterstellt wird.
§ 4
Sodann muß der Erbzinsmann die zur Befriedigung seines Grundstücks erforderlichen Gräben anlegen und unterhalten, insbesondere aber den Graben an der Westseite, das nach dem vorliegenden § von ihm zu unterhaltenen Weges in solcher Breite und Tiefe, daß das von den oberhalb liegenden Grundstücken kommende Wasser stets seinen gehörigen Abfluß hat, herrichten und stets reinhalten.
$ 5
Die Unterhaltung der in dem nordseits des Stückes von B. Andreessen liegenden Wege sich befindenden Brücke, welche jetzt von den Besitzern der Torfstreufabrik hergestellt ist, liegt den 5 südlich dieses Weges liegenden Stücken gemeinsam ab, also auf diesem Stücke, und ist dieselbe sobald die Notwendigkeit dazu ergeben sollte, welcher Zeitpunkt vom Erbzinsherren zu bestimmen ist, durch eine 4 Fuß im Lichte haltende und die ganze Breite des Weges einnehmende steinerne Brücke von der erforderlichen Höhe zu ersetzen.
§ 6
Erbzinsmann muß an der Westseite seines Stückes mit dem Besitzer des gegenüber liegendes Stücks die Wieke zwischen diesen und dem seinigen achtzehn Fuß weit im Boden und nach dem (Sonderregel ?) vorschriftsmäßig tief ausgraben und fertigstellen. Der Erbzinsmann muß mit dem Abtreiben und ferner mit dem völligen Herausschaffen der Wieke den Anfang machen und solche ohne Unterbrechung fertigschaffen, sobald die Wieksarbeiten bis an sein Grundstück vorgerückt sein werden und der Erbzinsherr ihn dazu auffordert. Er unterwirft sich in dieser Beziehung lediglich den Anordnungen des Erbzinsherren und es steht daher, wenn der Erbzinsmann in der Fertigmachung der Wieke sich nach dem Ermessen des Erbzinsherren ( förmig ? ) bezeigen sollte, letzterer das Recht zu, jenen eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er die Wieke fertig schaffen muß, bei deren Nichteinhaltung der Erbzinsherr berechtigt ist, die Arbeit sofort auf Kosten des Erbzinsmannes beschaffen zu lassen. Erbzinsmann ist verpflichtet, die Wieke, soweit er sie gegraben hat, stets in schaufreien Zustande zu erhalten und unterwirft er sich hierfür dem Erbzinsherren gegenüber den gleichen Bedingungen wie für das Graben. Sollte er Wasser aus dem Canal schöpfen wollen, so ist er verpflichtet am Ufer eine ordnungsmäßige, über dieses nicht vorspringende Treppe, anzulegen.
§ 7
Die Größe des Grundstücks dessen Grenzen dem Erbzinsmann bereits angewiesen sind, ist einschließlich der Hälfte des Weges an der Ostseite, sowie des Weges und der halben Breite der Wieke an der Westseite, sowie der Befriedigungsgräben durch Vermessung des königlichen Katasteramts zu 2.15.56 ha ermittelt, und wird diese Größe für die Berechnung des nach dem folgenden § zu erlegenden Kanons als richtig anerkannt.
§ 8
Zum Anerkenntnis des Obereigenthums des Erbzinsherrn hat der Erbzinsmann demselben zu entrichten:
§ 9
Dem Erbzinsherrn ist zur etwaigen Anlegung von Wieken, Wegen oder einer sonstigen Fehnanstalt gegen eine billige Taxe und verhältnismäßige Heruntersetzung des Erbzinses von dem Grundstück soviel abzutreten, als zur Herrichtung einer solchen Anlage erforderlich ist.
§ 10
Sämtliche mit dem nutzbaren Eigenthum verbundene und dem Besitze des Grundstücks anhaftende Staats- Communal und sonstige Lasten und Abgaben muß der Erbzinsmann tragen und entrichten. Derselbe muß alle Gewohnheiten und Gebräuchen auf dem Fehn nachkommen, niemanden in der Fahrt, Durchfahrt oder Abwässerung hinderlich sein. Auch unweigerlich gestatten, daß das Torf auf seine Parzelle gelegt oder über dasselbe gekrodet werde und muß zu diesem Zwecke auch stets gestatten, daß die Interessenten der Torfstreufabrik ihre Torfbahn auf seinen Grund und Boden legen und mit Menschen- oder Pferdekraft betreiben. Besonders hat derselbe sich dem von dem Fehnherrn eingeführten und ferner eingeführt werdenden Verlaats- und Canalordnungen zu unterwerfen und das von demselben festgesetzte oder noch festgesetzt werdende Verlaats- und Canalgeld zu entrichten.
§ 11
Wenn der Erbzinsmann ohne vorher nachgesuchten und erhaltene Konsens eine Veräußerung des Grundstücks im Ganzen oder zum Theil vornehmen oder mit der Bezahlung des Erbzinses drei Jahre lang, auch ungemahnt, in Rückstand bleiben sollte, so wird er seines Erbzinsrechtes selbst verlustig. Der Erbzinsherr zieht in solchen Fällen ohne die geringste Erstattung des Werths der Gebäude oder der Verbesserungen oder der Kaufgelder das nutzbare Eigenthum wieder ansich und verfügt darüber nach eigenem Gefallen.
§ 12
Bei jedem Verkauf des erbzinspflichtigen Grundstücks kann der Erbzinsherr ein Vorkaufsrecht binnen zwei Monate, von dem Tage an, wo der abgeschlossene Verkauf ihm bekannt gemacht und die Bedingungen ihm zugestellt worden, geltend machen.
§ 13
Der Erbzinsherr bewilligt, daß der Erbzinsmann im Grundbuche als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen werde unter gleicher Eintragung der Rechte des Ersteren und der Verpflichtungen des Letzteren nach Maßgabe dieses Vertrages.
§ 14
Die Kosten der gerichtlichen oder notariellen Anerkennung dieses Vertrages, der zweifachen Ausfertigung desselben sowie der Eintragung im Grundbuche und der stattgehabten Vermeßung durch den Katasterkontrolleur trägt der Erbzinsmann allein.
so geschehen zu Stikelkamperfehn am sechsundzwanzigsten August eintausendachthundertsechsundachtzig
zum Seitenanfang |
copyright © Jens de Wall, Beningastr. 3a, 26835 Beningafehn
e-mail: webmaster@beningafehn.de, www.beningafehn.de
letztes Update: 08.11.2002